Steuermindernde Tatsachen (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben) brauchen Sie nicht korrekt zuzuordnen bzw. geltend zu machen, wenn sich steuerlich keine Auswirkung ergibt, beispielsweise weil die Steuer ohnehin 0 € beträgt. In bestimmten Fällen kann dieser Verzicht aber zu Nachteilen führen. Zu der Frage, wie man verfährt, wenn man dies erst nach Erhalt des betreffenden Steuerbescheids entdeckt, weist die Verwaltung auf folgende Fälle hin:
Kindergeld: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird bei der Kindergeldzahlung nur berücksichtigt, wenn seine eigenen Einkünfte und Bezüge eine bestimmte Grenze (ab 2010: 8.004 €) nicht überschreiten. Die zuständige Familienkasse ist nicht an die Feststellungen des Finanzamts im Steuerbescheid des Kindes gebunden, so dass eine Änderung dieses Bescheids nicht erforderlich ist.
BAföG-Leistungen: Die Ämter für Ausbildungsförderung müssen die im Einkommensteuerbescheid aufgeführten positiven Einkünfte bei der Ermittlung der Ausbildungsförderung übernehmen. Insoweit besteht eine Bindungswirkung. Wenden Sie sich nachträglich gegen die Höhe der Einkünfte, ist der Steuerbescheid noch änderbar.
Beiträge zur IHK und zu anderen Körperschaften: Bemisst sich der Beitrag zur IHK oder zu anderen vergleichbaren Institutionen nach der Höhe einzelner Einkünfte, kann der Steuerbescheid Steuerbescheid ebenfalls geändert werden, wenn Sie sich nachträglich gegen die Höhe der Einkünfte wenden. Das gilt sowohl für Einkommensteuer- als auch für Gewerbesteuermessbescheide. |