Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen Sie grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Absetzungen für Abnutzung, der erhöhten Absetzungen und der Sonderabschreibungen bilanzieren. Haben Sie früher ein Wirtschaftsgut auf den niedrigeren Teilwert in Ihrer Steuerbilanz abgeschrieben? Dann müssen Sie seit dem Wirtschaftsjahr 1999 an jedem Bilanzstichtag prüfen, ob die Gründe für eine außerordentliche Abschreibung (Teilwertabschreibung) und damit für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts vorliegen. Ist das an einem späteren Stichtag nicht mehr der Fall, müssen Sie eine Wertaufholung vornehmen. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass dies verfassungsgemäß ist - auch wenn davon Teilwertabschreibungen erfasst werden, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommen worden sind. |