Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern müssen die stillen Reserven grundsätzlich aufgedeckt und versteuert werden: Wer die stillen Reserven erwirtschaftet hat, muss sie letztlich auch versteuern (Subjekttheorie). Davon abweichend ist bei der Überführung zwischen zwei Betriebsvermögen Betriebsvermögen desselben Steuerzahlers der Buchwert anzusetzen. Ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, war bisher umstritten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die zwingende Buchwertfortführung auf Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausgeweitet. Seinem Beschluss zufolge können Sie Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen.
Hinweis: Auch wenn die Argumentation des BFH überzeugt, sollten Sie solche Übertragungen aufschieben, bis die Finanzverwaltung sich dazu geäußert hat! Wir beraten Sie gerne dazu. |