Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch ins Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Diese Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger so an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Verfügen mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft, ist die GmbH nicht finanziell in die Personengesellschaft eingegliedert. Somit sind Schwesterkapitalgesellschaften und Personengesellschaften umsatzsteuerrechtlich nunmehr gleichgestellt.
Hinweis: Das kann für betroffene, miteinander verbundene Gesellschaften erhebliche Konsequenzen haben, und zwar nicht nur bei der Betriebsaufspaltung zwischen Schwesterunternehmen. Wir informieren Sie gerne frühzeitig über die umsatzsteuerlichen Folgen. |