Als Arbeitgeber können Sie die Lohnsteuer von Beiträgen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beiträge erheben. Das gilt aber nur, soweit die zu besteuernden Beiträge 1.752 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen. Beiträge zu Direktversicherungen können laut Bundesfinanzhof nur dann in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Versicherungen, die nach einem Arbeitgeberwechsel beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherungen fortgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Hinweis: Die Pauschalbesteuerung von Beiträgen an Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen wurde für Neuverträge ab 2005 abgeschafft. Die Durchschnittsbeitragsberechnung gilt nur noch für Zuwendungen an nichtkapitalgedeckte Pensionskassen. |