Nachgelagerte Rentenbesteuerung ist verfassungsgemäß
Die Besteuerung der Alterseinkünfte wurde 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke werden seitdem wie Beamtenpensionen nachgelagert in voller Höhe besteuert. Der Systemwechsel erfolgt schrittweise und mit einer langfristigen Übergangsregelung. Die Besteuerung von Renten ab dem Veranlagungszeitraum 2005 erfolgt mit 50 % und erhöht sich für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis 2020 schrittweise um 2 %. In den nachfolgenden Jahren bis 2040 steigt dieser Anteil schrittweise um 1 % bis zur vollen Besteuerung.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Umstellung auf die nachgelagerte Rentenbesteuerung die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat. Sofern nicht gegen das Doppelbesteuerungsverbot verstoßen wird, bestehen gegen die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hinweis: Die Finanzverwaltung wird 2009 verstärkt prüfen, ob die Bezieher von Rentenzahlungen ihre Alterseinkünfte in den Jahren 2005 bis 2008 zutreffend erklärt haben. Für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 werden den Finanzbehörden in der Zeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 Rentenbezugsmitteilungen übersendet. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 werden die Mitteilungen automatisch bis zum 30.03. des Folgejahres übermittelt. |