Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Photovoltaik- und Solaranlagen - Einspeisevergütung sinkt in Stufen
26.08.2010
 

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert jedem, der mittels Solarkollektoren oder Photovoltaikanlagen Strom in öffentliche Netze einspeist, über 20 Jahre hinweg einen Festpreis je Kilowattstunde. Den Festpreis gibt es unabhängig davon, ob der Strom teilweise für die eigene Familie verwertet wird. Das neu gefasste EEG ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten und gilt für Strom aus Anlagen, die nach dem 31.12.2008 in Betrieb genommen wurden. Die Netzbetreiber bleiben verpflichtet, den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu vergüten.

Dabei gilt für kleine Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW erstmals ein reduzierter Vergütungssatz von 25,01 Cent/kWh im Vergleich zum normalen Einspeisetarif von 43,01 Cent/kWh. Nicht selbstverbrauchter und damit ins Netz eingespeister Strom - z.B. in Zeiten geringen eigenen Strombedarfs - wird mit dem normalen Einspeisetarif vergütet. Die dem Netzbetreiber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist in diesen Vergütungsbeträgen nicht enthalten. Das EEG 2004 gilt weiterhin für Anlagen, die zwischen dem 01.08.2004 und dem 31.12.2008 in Betrieb genommen wurden.

Eine weitere Änderung des EEG sieht eine Absenkung der Vergütung für Solarstrom vor:

• Für Dachanlagen und Anlagen an Gebäuden sinkt die Vergütung zum 01.07.2010 einmalig um 13 % und bei Anlagen, die erst nach dem 30.09.2010 in Betrieb genommen werden, erfolgt eine Kürzung um 16 %. Am 01.01.2011 kommt es zu einer weiteren, ohnehin vorgesehenen Absenkung um 9 %.

• Bei Freiflächenanlagen beträgt die Absenkung zum 01.07.2010 12 %. Anlagen, die erst nach dem 30.09.2010 in Betrieb genommen werden, erfahren eine Kürzung um 15 %.

Beim Eigenverbrauch von Solarstrom steigt die Vergütung von 3,6 Cent/kWh auf 8 Cent/kWh für Anlagen mit einer Leistung bis 800 kW; das bedeutet mehr als eine Verdoppelung. Der für den Eigenverbrauch gewonnene Strom wird über einen Zähler registriert und bezuschusst.

Hinweis: Ab 2011 sinkt die Vergütung für neue Anlagen um 9 %.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG