Seit 2007 ist das heimische Büro nur noch von der Steuer absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Diese Neuregelung verstößt gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz! Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) akzeptiert sie vor allem bei Lehrern nicht, zumal die Schulen bestätigen können, dass es dort keine Arbeitsplätze für sie - beispielsweise zur Unterrichtsvorbereitung - gibt. Wer bei seinem Arbeitgeber bzw. in seinem Betrieb keinen Arbeitsplatz hat und seine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit auch im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, kann nun bis zu 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Einkommensteuerbescheide sind ab dem Veranlagungszeitraum 2007 seit April 2009 in Bezug auf das Arbeitszimmer vorläufig ergangen. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, das Gesetz rückwirkend zu ändern. Sämtliche betroffene Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sollen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung weiter vorläufig ergehen.
Keine Auswirkungen ergeben sich für Berufstätige (Arbeitnehmer, Freiberufler und Unternehmer),
• die bereits 2006 nichts geltend machen konnten; wenn Ihr Chef Ihnen ein Büro oder eine vergleichbare Ausstattung zur Verfügung stellt, können Sie das häusliche Arbeitszimmer selbst dann nicht absetzen, wenn Sie dort abends oder am Wochenende für die Firma tätig werden;
• bei denen das heimische Büro den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, denn für sie hat es ja gar keine Beschränkung gegeben. Das gilt beispielsweise für freie Journalisten, Buchautoren oder Techniker, dievon zu Hause aus Reparaturen vornehmen.
Hinweis: Die Kosten der Büroeinrichtung wie Schreibtisch, Stuhl oder PC können Sie aber generell als Arbeitsmittel von der Steuer absetzen. Das gilt auch, wenn Finanzbeamte Ihr Arbeitszimmer nicht anerkennen. |