Kommen Sie für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechunterhaltsberechtigten Person auf, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben? In diesem Fall können Sie bis zu 8.004 € als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das Bundesfinanzministerium hat erläutert, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist und unter anderem folgende Hinweise gegeben:
• Seit dem 01.08.2006 sind auch Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (ohne Urkunde vom Standesamt) gesetzlich unterhaltsberechtigt. Ob eine Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist ausschließlich nach sozialrechtlichen Kriterien zu beurteilen (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft).
• Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen Personen gleich, denen die öffentliche Hand ihre Leistungen (z.B. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II) wegen der Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht gewährt. Nachzuweisen ist das durch einen Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid. Einen solchen Bescheid müssen Sie aber nicht vorlegen, wenn die öffentliche Hand ihre Leistungen auf Antrag nicht gewähren würde (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft). Ohne Bescheid kommen Sie auch aus, wenn die unterstützte Person schriftlich versichert, für den jeweiligen Veranlagungszeitraum weder zum Unterhalt bestimmte Mittel aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten noch beantragt zu haben.
• Unterhalt an den bedürftigen, in Deutschland lebenden ausländischen Lebensgefährten kann abziehbar sein, wenn dieser bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe keine Aufenthaltsgenehmigung erhielte oder ihm die Ausweisung drohte.
• Weil auch die Verhältnisse des Unterhaltszahlers selbst berücksichtigt werden, kann es passieren, dass die Unterhaltsleistungen nicht vollständig abziehbar sind. Geprüft wird, inwieweit er bei seinen persönlichen Einkommensverhältnissen zu Unterhalt verpflichtet ist bzw. bis zu welcher Höhe er die Leistungen überhaupt übernehmen kann. Hierfür wird sein verfügbares Nettoeinkommen ermittelt.
• Besteht keine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person, werden die Aufwendungen höchstens insoweit anerkannt, als sie einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens nicht übersteigen (Opfergrenze). Dieser beträgt 1 % je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 %, und wird um je 5 % für den (gegebenenfalls auch geschiedenen) Ehegatten sowie jedes Kind gekürzt, höchstens um 25 %. Bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten wird die Opfergrenze jedoch nicht berücksichtigt Die Opfergrenze wird nicht angewandt, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft). Die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der unterhaltenen Person(en) werden zusammengerechnet und dann nach Köpfen auf diese Personen verteilt, um die maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen zu ermitteln.
• Ein Abzug bis zu 8.004 € ist nur möglich, soweit die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen 624 € im Jahr nicht übersteigen. Sonst wird der Höchstbetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt. Ab 2010 werden unvermeidbare Versicherungsbeiträge der unterhaltenen Person bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr abgezogen.
Hinweis: Bei Bedarf prüfen wir gerne für Sie, ob Ihre Unterhaltsleistungen steuermindernd berücksichtigt werden können. |