In einem aktuellen Streitfall erbrachte eine Gesellschaft auf der Grundlage von Dienstleistungsrahmenverträgen Leistungen an ihre beiden Gesellschafter gegen Kostenübernahme - und damit gegen Entgelt. Nach dem Gesellschaftsvertrag überließen die Gesellschafter der Gesellschaft „ohne gesondertes Entgelt (unentgeltlich) Personal“.
Bei tauschähnlichen Umsätzen zählt der Bundesfinanzhof (BFH) nicht nur Zahlungen der Gesellschafter, sondern auch die unentgeltliche Personalgestellung durch sie zum Entgelt für die Leistungen der Gesellschaft. Besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Wird zudem Geld gezahlt, spricht man von einem tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe.
Ein steuerbarer Umsatz setzt laut BFH einen unmittelbaren - nicht aber einen inneren - Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Das gelte auch für einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz. Auch im Streitfall lag ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor, weil
• die Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt erbrachte und
• ihr die Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung stellten.
Nur wenn die vom Leistungsempfänger unentgeltlich gestellten Mitarbeiter ausschließlich für ihn tätig geworden wären, hätte eine nichtsteuerbare Personalgestellung vorgelegen.
Hinweis: Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern werden bei Umsatzsteuersonder- und Betriebsprüfungen regelmäßig sorgfältig kontrolliert. Daher beurteilen wir entsprechende Leistungsbeziehungen gerne bereits im Vorfeld aus steuerlicher Sicht für Sie. |