Wird beim Kauf oder beim Bau einer Immobilie (oder eines anderen Wirtschaftsguts) die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen, muss die Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt werden, wenn die Immobilie umsatzsteuerfrei verkauft wird. Die Berichtigung unterliegt keinem Berichtigungszeitraum und ist daher auch nach einem längeren Zeitraum noch möglich.
Beispiel: Ein Unternehmer kauft ein Grundstück, um es steuerpflichtig weiterzuverkaufen und beansprucht zulässigerweise den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerbsgeschäft. Das Grundstück wird aber tatsächlich nicht genutzt. Wider Erwarten gelingt sein Verkauf erst 15 Jahre später und anders als geplant: steuerfrei. Die tatsächliche steuerfreie Verwendung schließt den ursprünglichen Vorsteuerabzug rückwirkend aus. Da das Grundstück nur einmalig zur Ausführung eines umsatzsteuerfreien Umsatzes verwendet wird, ist der gesamte ursprüngliche Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Verwendung für den Besteuerungszeitraum des Verkaufs zu berichtigen. |