Stehen Sie als Arzt in einem Beamtenverhältnis und haben Sie in der Vergangenheit zusätzlich freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum ärztlichen Versorgungswerk geleistet? Dann stellt sich sicherlich die Frage, wie diese Altersbezüge zu versteuern sind.
Während die Pension aus dem Beamtenverhältnis wie normaler Arbeitslohn besteuert wird, wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Besteuerungsanteil von derzeit 60 % der Einkommensteuer unterworfen. Dieser Prozentsatz wird im Zeitpunkt des Renteneintritts festgelegt. Für jedes Jahr, in dem Sie später in Ruhestand treten, erhöht sich der Teil Ihrer Rente, der der Besteuerung unterworfen wird, um 2 %. Mit der ab 2005 gültigen Reform der Rentenbesteuerung wurde eine sogenannte Öffnungsklausel ins Gesetz eingebracht, nach der ein Teil der Rente mit dem regelmäßig günstigeren Ertragsanteil zu versteuern sein kann. Die Anwendung gilt nur für Beiträge, die vor dem 31.12.2004 entrichtet wurden, und wird nur auf Antrag gewährt. Zudem muss der Nachweis erbracht werden, dass die jeweiligen Höchstbeträge in der gesetzlichen Rentenversicherung in mindestens zehn Jahren überschritten wurden.
Mit letzterer Voraussetzung hat sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) auseinandergesetzt. Ein beamteter Chefarzt leistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die unstreitig nicht über zehn Jahre den Höchstbeitrag überschritten. Allerdings beantragte er, fiktive Beiträge aus der Versorgungsanwartschaft aus dem Beamtenverhältnis zusätzlich in die Berechnung miteinzubeziehen, um in den Anwendungsbereich der Öffnungsklausel zu fallen.
Laut BFH müssen in die Prüfung, welche Beiträge oberhalb der festgelegten Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, nur die tatsächlich geleisteten Beiträge einbe einbezogen werden, nicht jedoch fiktive Beiträge zur Beamtenversorgung. Dass Versorgungsbezüge wegen der Renteneinkünfte gekürzt wurden, spiele bei der Beurteilung keine Rolle. |