Falls Sie planen, mit Ihrem Ehepartner oder sonstigen nahen Angehörigen Verträge mit steuerlicher Relevanz abzuschließen, sollten Sie darauf achten, dass diese vor dem Finanzamt Bestand haben. Verträge müssen dem sogenannten Fremdvergleich standhalten, das heißt,
• grundsätzlich schriftlich geschlossen,
• eindeutig und ernstlich vereinbart,
• entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden und
• in ihren Bedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
Ein Chefarzt und seine Ehefrau hatten ein Grundstück erworben und gemeinsam ein Einfamilienhaus darauf erbaut. Daneben errichtete der Arzt aus eigenen Mitteln einen separaten Anbau, in dem er Praxisräume an seine freiberuflich tätige Frau vermietete. Die Miete überwies sie monatlich von ihrem betrieblichen Konto auf das Konto ihres Mannes, über das sie mitverfügen konnte. Von diesem Konto überwies der Mann alle drei Monate in etwa die dreifache Monatsmiete auf ein weiteres Konto seiner Frau.
Nach Ansicht der Düsseldorfer Finanzrichter hält ein solches Mietverhältnis keinem Fremdvergleich stand, weil es an der tatsächlichen Durchführung des Mietvertrags mangelt. Dies sei dann der Fall, wenn
• der Vermieter dem Mieter die Wohnung tatsächlich nicht zur Nutzung überlässt,
• die Miete nicht gezahlt wird und dies nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder Streitigkeiten über die Ansprüche beruht oder
• die Miete nicht endgültig in das Vermögen des Vermieters übergeht, sondern z.B. nach dem Eingang alsbald wieder an den Mieter zurückgezahlt wird, ohne dass der Vermieter dazu verpflichtet wäre - wie im Streitfall. |