In der Ausgabe 09/10 haben wir das Thema der steuerlich begünstigten Übertragung von Einzelpraxen beleuchtet. Das dort beschriebene Zwei- Stufen-Modell hat allerdings nur noch für Verkäufe vor 2002 Bedeutung. Denn mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts hat sich das Einkommensteuergesetz so geändert, dass nur noch die Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils zum Veräußerungsgewinn führt. Die Teilanteilsveräußerung ist also nicht mehr tarifbegünstigt, und Freiberuflern steht insoweit auch kein Veräußerungsfreibetrag mehr zu. Gewinne aus der Veräußerung eines Teils des Anteils an einer Personengesellschaft oder Sozietät sind einkommensteuerlich laufende Gewinne, sofern die Veräußerung nach dem 31.12.2001 erfolgt ist.
Begünstigt ist nun also die Veräußerung einer Praxis im Ganzen, wenn Sie beim Verkauf dem Erwerber die wesentlichen Praxisgrundlagen (z.B. den Mandanten- oder Patientenstamm und den Praxiswert) übertragen und Ihre Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen. Allerdings dürfen Sie als bisheriger Inhaber in der Praxis des Erwerbes als Arbeitnehmer beschäftigt sein.
Zwar ist der Verkauf eines Gesellschaftsanteils jetzt nicht mehr tarifbegünstigt, wohl aber die Veräußerung einer Teilpraxis. Diese Begünstigung kommt in Betracht, wenn Sie beispielsweise eine Praxis in der Stadt A veräußern, im Ort B aber weiterhin aktiv sind. Beide Praxen müssen lediglich über klar voneinander abgegrenzte Mandantenkreise verfügen. |