Die Umsatzsteuer für Entnahmen darf weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die private Nutzung eines dem Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeugs kann ertragsteuerrechtlich einerseits durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder andererseits pauschal mit der sogenannten 1%-Regelung ermittelt werden.
• Die ertragsteuerliche Ermittlung der Entnahme und
• die umsatzsteuerliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage der privaten Nutzung
unterscheiden sich, so dass zurzeit unklar ist, welcher Betrag hinzuzurechnen ist und zu welchem Zeitpunkt die Hinzurechnung erfolgen muss. Der Bundesfinanzhof wünscht, dass das Bundesfinanzministerium dem anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Frage beitritt und zur ertragsteuerlichen Behandlung der Umsatzsteuer bei der 1%-Regelung Stellung nimmt.
Hinweis: Bis zur Klärung sollten Sie entsprechende Veranlagungen durch form- und fristgerechten Einspruch offenhalten, da diese Frage noch nicht in den Katalog der vorläufigen Steuerfestsetzungen aufgenommen ist. |