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Mandanteninformationen

Steuertipp - Was können Sie als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen?
04.10.2010
 

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) konnten Aufwendungen, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst waren (gemischte Aufwendungen), insgesamt nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Im vergangenen Jahr hat der BFH dieses Aufteilungs- und Abzugsverbot aufgehoben. Nunmehr dürfen Aufwendungen bei sowohl beruflichem als auch privatem Anlass in abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und nichtabziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Dieser Vorgabe hat sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen und im Einzelnen dargelegt, wie sie die neue Rechtslage beurteilt:

Obwohl das Aufteilungs- und Abzugsverbot wegfällt, gibt es weiterhin eine Reihe von Sachverhalten, in denen das Finanzamt die Kosten insgesamt nicht zum Abzug zulässt:

• Der Bürger weist die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht umfassend nach.

• Die betriebliche bzw. berufliche Mitveranlassung ist untergeordnet (unter 10 %).

Hinweis: Selbst bei einer beruflichen Mitveranlassung unter 10 % können neben den grundsätzlich nichtabziehbaren auch zusätzliche ausschließlich betriebliche Aufwendungen vorliegen und separat geltend gemacht werden.

Beispiel: Bei einer 14-tägigen Urlaubsreise mit eintägigem Fachseminar sind die Aufwendungen für die Urlaubsreise nichtabziehbar, wohl aber die Seminargebühren, die Fahrtkosten vom Urlaubs- zum Tagungsort und der Verpflegungspauschbetrag für diesen Tag.
 

• Die betriebliche bzw. berufliche Mitveranlassung der Aufwendungen ist zweifelhaft, so dass der Abzug schon aus diesem Grund insgesamt nicht in Betracht kommt.

• Eine objektive Aufteilung ist - auch im Wege einer Schätzung - unmöglich.

• Es handelt sich um Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt von Familienangehörigen oder generell um Kosten der Lebensführung für Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, etc.

• Es handelt sich um Kosten für die Lebensführung, die zwar der Förderung der Tätigkeit dienen können, die aber die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt (Repräsentationsaufwendungen) wie bei einem Geburtstag oder einer Trauerfeier.

• Die Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen einer Person.

• Nichtabzugsfähig sind auch Kosten für den Erwerb eines Führerschein.

Ausnahmen sind möglich bei Arbeitszimmern, Arbeitsmitteln, typischer Berufskleidung, betrieblichem bzw. beruflichem Verpflegungsmehraufwand oder doppelter Haushaltsführung. Liegen gemischt veranlasste Aufwendungen vor, ist für die Aufteilung ein Maßstab zu finden, der nach objektivierbaren Kriterien ermittelt und veranlassungsbezogen dokumentiert wird. Denkbar sind Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie die Aufteilung nach Köpfen.
 

Beispiel Bewirtung: An der Feier zum Firmenjubiläum eines Einzelunternehmens nehmen 80 Kunden und Geschäftsfreunde sowie 20 private Gäste teil. Es handelt sich um eine gemischt betrieblich und privat veranlasste Veranstaltung. Als sachgerechtes Kriterium kommt eine Aufteilung nach Köpfen in Betracht, so dass 20 % der Gesamtkosten für Bewirtung und Unterhaltung nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die verbleibenden betrieblich veranlassten Kosten sind mit 70 % als Betriebsausgaben abziehbar.

Beispiel gemischte Reise: Ein Arzt reist Samstagfrüh zu einem Fachkongress im Ausland an, der ganztägig von Dienstag bis Donnerstag stattfindet. Am Sonntagabend reist er nach Hause. Die Kosten für zwei Übernachtungen (von Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren gehören ausschließlich zum betrieblichen Bereich und sind daher vollständig abziehbar. Die Flugkosten sind gemischt veranlasst und entsprechend der Veranlassung nach der Zeit (drei Tage beruflich, sechs Tage privat) aufzuteilen und somit zu 3/9 abzugsfähig. Den Verpflegungspauschbetrag gibt es ebenfalls für drei Tage.

Beispiel berufsbedingte Reise: Der Arzt ist Mitveranstalter eines Fachkongresses. Die Kosten für die An- und Abreise sind vollständig dem betrieblichen Bereich zuzurechnen.

Liegt eine private Mitveranlassung von unter 10 % vor, sind alle Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar. Bei Reisen gilt dies vor allem auch für die Kosten der Hin- und Rückreise.

Beispiel: Ein Berufstätiger schließt ein ortsgebundenes Geschäft ab oder ist Aussteller auf einer auswärtigen Messe und verbindet dies mit einem kurzen vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt.

 

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