Die steuerliche Benachteiligung eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner gegenüber Eheleuten ist bei Erbschaften und Schenkungen, die bis Ende 2008 erfolgt sind, verfassungswidrig. Die Privilegierung von Ehegatten gegenüber Lebenspartnern lasse sich nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen, so das Bundesverfassungsgericht. Damit kommen Betroffene in noch offenen Altfällen in den Genuss der Regeln für Eheleute, wenn sie beispielsweise 2008 eine Immobilie geerbt hatten und der Steuerbescheid entweder noch nicht bestandskräftig oder überhaupt noch nicht ergangen ist. Die Vorteile im Überblick:
• persönlicher Freibetrag von 307.000 € statt 5.200 €
• erstmalige Anwendung des Versorgungsfreibetrags von 256.000 € - in Erbfällen, nicht aber bei Schenkungen
• progressiver Steuertarif - je nach Höhe des steuerpflichtigen Vermögens - zwischen 7 % und 30 % statt bislang zwischen 17 % und 50 %
Die Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten ist in diesen drei Punkten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Daher ordneten die Verfassungsrichter an, dass der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für Altfälle treffen muss. Das betrifft steuerpflichtige Zuwendungen zwischen 2001 (erstmalige Begründung der Lebenspartnerschaft möglich) und Ende 2008 (vor Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2009).
Die Erbschaftsteuerreform 2009 hat zu einer weitgehenden Gleichstellung der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft geführt. Seither erhalten sowohl Ehegatten als auch Lebenspartner einen persönlichen Freibetrag von 500.000 € sowie den Versorgungsfreibetrag. Lediglich bei der Steuerklasse gibt es weiterhin keine Gleichstellung: Ehegatten fallen in die günstigste Klasse I (7 % - 30 %) und Lebenspartner in die Klasse III (30 % oder 50 %). Das soll aber durch das Jahressteuergesetz 2010 bereinigt werden.
Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2010 soll auch bei der Grunderwerbsteuer eine Gleichstellung hergestellt werden. Das betrifft insbesondere die Steuerbefreiung
• beim Erwerb aus dem Nachlass durch den überlebenden Lebenspartner,
• beim Grundstückserwerb unter Lebenspartnern sowie
• beim Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. |