Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Einkommensteuer mindern:
• Für (nicht geringfügige) haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse können auf Antrag 20 % der getätigten Aufwendungen - höchstens 4.000 € - von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.
• Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der getätigten Aufwendungen - höchstens um 1.200 €.
In der Praxis ist es schwierig, einfache Handwerkerleistungen von qualifizierten abzugrenzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken um Handwerker- und nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen. Einfache Handwerkerleistungen könnten auch Laien ohne weiteres ausführen. Laut BFH zählen einfache Handwerkerleistungen ebenso wenig zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind, wie die Erledigung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten durch einen Handwerker zu einer Handwerkerleistung führt. |