Erzielen natürliche Personen oder Personengesellschaften Gewinne aus einer Veräußerung, Aufgabe oder Umwandlung, unterliegen diese nur dann der Gewerbesteuer, wenn der Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert wird.
Mit seinem aktuellen Urteil, nach dem keine Anrechnung von Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen auf die persönliche Einkommensteuerschuld erfolgt, bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung der Finanzverwaltung. Mit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer bezweckt der Gesetzgeber, dass Unternehmer oder Mitunternehmer, die der Einkommensteuer unterliegende und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielen, entlastet werden. Laut BFH ist keine Anrechnung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne möglich, da anderenfalls die Gewerbesteuerpflicht für Veräußerungs- oder Liquidationsgewinne von Kapitalgesellschaften unterlaufen werden könnte.
Hinweis: Planen Sie eine Veräußerung oder Aufgabe, sollten Sie die steuerlichen Folgen frühzeitig mit uns besprechen. |