Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Veräußerungs-/Aufgabegewinne - BFH versagt Gewerbesteueranrechnung!
25.10.2010
 

Erzielen natürliche Personen oder Personengesellschaften Gewinne aus einer Veräußerung, Aufgabe oder Umwandlung, unterliegen diese nur dann der Gewerbesteuer, wenn der Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert wird.

Mit seinem aktuellen Urteil, nach dem keine Anrechnung von Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen auf die persönliche Einkommensteuerschuld erfolgt, bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung der Finanzverwaltung. Mit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer bezweckt der Gesetzgeber, dass Unternehmer oder Mitunternehmer, die der Einkommensteuer unterliegende und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielen, entlastet werden. Laut BFH ist keine Anrechnung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne möglich, da anderenfalls die Gewerbesteuerpflicht für Veräußerungs- oder Liquidationsgewinne von Kapitalgesellschaften unterlaufen werden könnte.

Hinweis: Planen Sie eine Veräußerung oder Aufgabe, sollten Sie die steuerlichen Folgen frühzeitig mit uns besprechen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG