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Mandanteninformationen

Pensionsanspruch - Vorübergehender Gehaltsverzicht ist unschädlich
25.10.2010
 

Sind Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer für Ihre GmbH tätig, muss Ihre Vergütung dem Fremdüblichen entsprechen. Maßgeblich ist die Summe sämtlicher Vergütungsbestandteile wie laufendes Gehalt, Tantiemen, Sachbezüge und Altersvorsorgeleistungen. Die Finanzverwaltung zieht zur Überprüfung der Angemessenheit externe Gehaltsstrukturuntersuchungen heran. Dabei kann sie eine verdeckte Gewinnausschüttung allerdings erst dann annehmen, wenn Ihr Gehalt - ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - den oberen Rand der Bandbreite deutlich überschreitet.

Der vorübergehende Gehaltsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers zur Bewältigung einer wirtschaftlichen Ausnahmesituation der GmbH führt auch bei vertraglicher Verknüpfung der Pensionszusage mit den Aktivbezügen nicht zwangsläufig zum Wegfall des Pensionsanspruchs. Insoweit liegt durch die isolierte Aufrechterhaltung keine Überversorgung unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Nur-Pension vor. Daher löst die Zusage auch keine verdeckte Gewinnausschüttung aus und die GmbH kann die passivierte Pensionsrückstellung in der Bilanz stehen lassen.

Enthält ein Vertrag keine Aussage dazu, wie es sich auf den Pensionsanspruch auswirkt, wenn zur Bewältigung einer wirtschaftlicher Krise ein vorübergehender Gehaltsverzicht vereinbart wird? Dann ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den ungeregelten Fall bedacht hätten. Nach diesem Maßstab würden sie den bisherigen Pensionsanspruch nämlich auch für die Dauer des Gehaltsverzichts aufrechterhalten. Denn sonst würde die Ausnahmesituation eine unzumutbare Doppelbelastung für den Gesellschafter-Geschäftsführer bewirken, zu der er auch unter Berücksichtigung seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht ohne weiteres verpflichtet wäre.

Hinweis: Die Angemessenheit der Jahresgesamtbezüge durch Festgehalt und Tantiemen sind anlässlich jeder Gehaltsanpassung - spätestens nach Ablauf von drei Jahren - zu überprüfen. Wurden die Bezüge zuletzt im Jahr 2007 für 2008 bis 2010 festgelegt, muss also noch vor dem 01.01.2011 eine Neuberechnung erfolgen. Gegebenenfalls müssen Tantiemen und Gesamtbezüge auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt werden. Hierbei empfiehlt sich eine Dokumentation der Gründe für die Anpassung.

 

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