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Mandanteninformationen

Grundstücksbewertung - BFH nimmt zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts Stellung
25.10.2010
 

Bis einschließlich 31.12.2008 konnten Sie den Grundstückswert bei der Bedarfsbewertung durch den Faktor aus dem Bodenrichtwert auf den 01.01.1996 und der Grundstücksgröße berechnen und hierauf einen Abschlag von 20 % vornehmen. Gleichwohl konnten Sie durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen und ansetzen.

Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts kommt es auch nach der bis 2006 geltenden Rechtslage nicht auf die Wertverhältnisse zum 01.01.1996 an, sondern auf diejenigen zum Bewertungsstichtag. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für bebaute und unbebaute Grundstücke. Können Sie nachweisen, dass der gemeine Wert eines unbebauten Grundstücks niedriger ist als der Bedarfswert, ist dieses trotz typisierender Grundstücksbewertung mit dem niedrigeren gemeinen Wert anzusetzen.

Hinweis: Das Urteil betrifft noch die Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform. Der Grundstückswert wird seit dem 01.01.2009 durch den Faktor aus Bodenrichtwert und Grundstücksgröße berechnet. Der Abschlag von 20 % ist weggefallen, weil eine Bewertung mit dem gemeinen Wert erfolgen soll.

 

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