Als Arzt mit eigener Praxis erzielen Sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Gegenüber Gewerbetreibenden haben Sie den Vorteil, dass Ihre Einkünfte nicht zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass Ihre Gewinne nicht gewerbesteuerpflichtig werden.
Eine schlechte Erfahrung musste ein Laborarzt vor dem Finanzgericht Köln (FG) machen: Er ließ einen Kollegen als freien Mitarbeiter in seinem Labor arbeiten, ohne die Arbeitsergebnisse zu kontrollieren. Doch ein Arzt - so das FG - ist nicht schon allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Katalogberuf von der Gewerbesteuer befreit. Voraussetzung einer freiberuflichen Tätigkeit ist vielmehr, leitend und eigenverantwortlich tätig zu sein. Dabei ist eine vorübergehende Vertretung für die Annahme der Freiberuflichkeit ebenso ebenso unschädlich wie die bloße Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte. Ist die Vertretung bzw. Mithilfe eines Berufskollegen aber längerfristig, wird auch der Freiberufler gewerbesteuerpflichtig, wenn
• er nicht die Tätigkeiten des Kollegen überwacht und
• der Kollege auch nicht als Mitunternehmer tätig ist.
Unbeachtlich ist, welche Einkunftsart das Finanzamt des freien Mitarbeiters angenommen hat.
Hinweis: Insbesondere bei größeren Praxen mit einem Praxisinhaber und mehreren angestellten oder freiberuflich arbeitenden Ärzten sollte darauf geachtet werden, dass der Inhaber seine Kontrollfunktion noch ausüben kann und dies auch entsprechend dokumentiert. |