Die Steuerpflicht von Umsätzen auf dem Gebiet der ästhetisch-plastischen Chirurgie führt immer wieder zu Konflikten zwischen Ärzten und Finanzämtern. In einer Verfügung hat sich die Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD) der Problematik angenommen und zur umsatzsteuerlichen Behandlung solcher Leistungen geäußert.
So kommt nach der - mit dem Bund und den oberen Landesfinanzbehörden abgestimmten - Ansicht der OFD eine generelle Befreiung der Umsätze von Schönheitschirurgen nicht in Betracht. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Maßgeblich sei, ob der ärztliche Eingriff der medizinischen Betreuung durch Diagnose und Behandlung von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehe. Ein gewichtiges Indiz sei dabei eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung.
Insbesondere folgende Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer, falls kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht:
• Fettabsaugung
• Faltenbehandlung
• Brustvergrößerung oder -verkleinerung
• Lifting
• Nasenkorrektur
• Hautverjüngung (Lasertherapie)
• Lippenaufspritzung
• Botox-Behandlung
• Permanent Make-up
• Anti-aging-Behandlung
• Bleaching
• Dentalkosmetik
Die OFD will diese Grundsätze auf Leistungen anwenden, die nach dem 01.01.2002 ausgeführt wurden. Andere Oberfinanzdirektionen, wie zum Beispiel die OFD Karlsruhe, sind großzügiger und unterwerfen die Leistungen erst ab dem 01.01.2003 der Umsatzsteuer.
Hinweis: Da Sie für die Steuerbefreiung einer medizinisch induzierten Schönheitsoperation die Beweislast tragen, sollten Sie besonderen Wert auf Beweisvorsorge legen und dem Finanzamt gegebenenfalls auch Vorbefunde durch Fachärzte vorlegen können. |