Die betrieblichen Gewinne einer GmbH unterliegen der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des Geschäftsbetriebs ärztliche Leistungen erbracht werden. Allerdings sind bestimmte Leistungen von der Steuer befreit. So ist zum Beispiel der Betrieb eines Krankenhauses oder einer Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker Personen gewerbesteuerlich privilegiert, wenn
• diese von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird,
• es sich um ein Krankenhaus handelt, das als Zweckbetrieb eingestuft wurde, oder
• die Pflegekosten bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker Personen im Erhebungszeitraum in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern oder der Sozialhilfe ganz oder zumindest überwiegend getragen wurden.
Das Finanzgericht Münster hat sich mit der Frage beschäftigt, ob auch eine Schadensersatzleistung unter die Gewerbesteuerfreiheit fällt: Eine GmbH hatte mit einem Arzt einen Vertrag über die Errichtung eines Dialysezentrums geschlossen. Der Arzt verpflichtete sich dabei, auf freiberuflicher Basis den medizinischen Bereich zu übernehmen, und der GmbH fiel der wirtschaftliche Bereich zu. Da er den Vertrag aber nicht durchführte, wurde der Arzt zu einer Schadensersatzzahlung an die GmbH verpflichtet.
Die Richter versagten die Gewerbesteuerbefreiung für die Schadensersatzzahlung, denn die diese setzt das Betreiben einer begünstigten Einrichtung voraus. Einnahmen, die wegen der Nichtaufnahme des Betriebs erzielt werden, fallen nicht unter die Norm. Eine Schadensersatzleistung ist jedenfalls dann nicht begünstigt, wenn sie keinen Ersatz für erfolglos getätigte Aufwendungen darstellt, sondern einen entgangenen Gewinn abgelten soll. |