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Mandanteninformationen

Steuertipp - Abzug bereits vor Gesetzesänderung möglich
27.10.2010
 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die ab 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend zum 01.01.2007 eine Neuregelung zu treffen. Die Finanzverwaltung hat jetzt Wege aufgezeigt, wie Sie schon vor der Neuregelung einen steuermindernden Abzug der Aufwendungen - gegebenenfalls rückwirkend für die Jahre ab 2007 - erreichen können.

1. Vorläufigkeitsvermerk

Soweit Einkommensteuerbescheide hinsichtlich des Abzugsverbots für ein häusliches Arbeitszimmer ausdrücklich vorläufig ergangen sind, haben Sie die Möglichkeit, bereits jetzt eine Änderung zu beantragen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Finanzamt berücksichtigt dann (vorläufig bis zur gesetzlichen Regelung) die Aufwendungen bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Voraussetzung: Sie müssen die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft machen.
2. Ruhende Einspruchsverfahren

Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007, in denen unter Berufung auf das anhängige Verfahren beantragt wurde, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd zu berücksichtigen, ruhen bisher. Diese Verfahren ruhen grundsätzlich weiterhin bis zur gesetzlichen Neuregelung; einer Zustimmung des Einspruchsführers hierfür bedarf es nicht. Aber auch in diesen Fällen kann eine vorläufige Berücksichtigung der Aufwendungen bis zu 1.250 € beantragt werden.

3. Noch nicht veranlagte Steuerfälle

Beim erstmaligen Erlass eines Einkommensteuerbescheids (z.B. für 2009) werden - vorläufig - nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

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