Vom Gesellschafter privat gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) waren beim Verkauf nach Ablauf der ehemaligen sechsmonatigen Spekulationsfrist bis Ende 1998 nur dann steuerpflichtig, wenn der Beteiligte zu mehr als 25 % am Unternehmen beteiligt war. Diese Grenze für die sogenannte wesentliche Beteiligung wurde bei Verkäufen ab dem 01.01.1999 auf 10 % abgesenkt und galt auch für den Altbestand. Die rückwirkende Gesetzesänderung verstößt nach drei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts gegen das Grundgesetz, da sie den Vertrauensschutz der Gesellschafter unterlaufen. In den Streitfällen betraf das Wertzuwächse, die bereits vor der Verkündung der Gesetzesänderungen am 31.03.1999 entstanden waren und erst durch die Neuregelung steuerpflichtig wurden. Insoweit war bereits eine konkrete Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Minderung der Wesentlichkeitsgrenze nachträglich entwertet wurde. Das führt zu einer Ungleichbehandlung mit GmbH-Gesell¬schaf¬tern, die ihre Anteile noch bis Ende 1998 verkauft hatten.
Beteiligte profitieren von diesen Entscheidungen, wenn ihre Steuerbescheide zu den strittigen Sachverhalten noch nicht bestandskräftig geworden und noch nicht verjährt sind. GmbH-Gesell¬schafter, die den Fall frühzeitig über einen ruhenden Einspruch offengehalten haben, kommen jetzt in den Genuss einer Steuerrückzahlung. Das betrifft Gesellschafter, die
• zwischen 10 % und 25 % an der GmbH beteiligt waren und
ihre Anteile ab 1999 mit Gewinn verkauft hatten Sie können den bis Ende März 1999 aufgelaufenen Gewinn jetzt steuerfrei stellen. Soweit sich der steuerliche Zugriff auf die erst nach der Verkündung der Neuregelung eintretenden Wertsteigerungen beschränkt, begegnet dies unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch wenn sie nach altem Recht steuerfrei gewesen wären. Keine Auswirkung hat die Entscheidung auf folgende Sachverhalte:
Beteiligung > 25 %: Verkauf war nach altem und neuem Recht steuerpflichtig
• Beteiligung < 10 %: Verkauf war nach altem und neuem Recht steuerfrei
• Erwerb nach 1998: Verkauf ist nach neuem Recht steuerpflichtig
• Verkauf vor 1999: keine Steuerpflicht bei Quote zwischen 25 % und 10 % |