Veräußern Sie Wirtschaftsgüter Ihrer Praxis oder sonstiger betrieblicher Bereiche (Betriebsvermögen), so unterliegt der Gewinn grundsätzlich der Einkommensteuer. Bei einem Gewinn aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens hingegen ist das nur dann der Fall, wenn diese innerhalb eines Jahres mit Gewinn veräußert werden. Bei Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurecht) verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Gleiches gilt, wenn ein nach dem 01.01.2009 angeschafftes Wirtschaftsgut als Einkunftsquelle genutzt wird. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unterliegen hingegen der Einkommensteuer, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbarzu mindestens 1 % beteiligt war.
Mit der Frage, ob eine GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines freiberuflich tätigen Arztes einzustufen ist und ob aus dessen Verkauf ein begünstigter Veräußerungsgewinn resultiert, hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) vor langer Zeit beschäftigt. Ein Arzt, der Ideen und Rezepte für medizinische Präparate entwickelte, war zunächst zu einem Drittel an einer GmbH beteiligt, die diese als Lizenznehmerin vermarktete. Neben den Lizenzgebühren erhielt der Arzt von der GmbH Gewinnausschüttungen. Später legte er den Anteil in eine vermögensverwaltende GbR ein, an der er und seine Söhne beteiligt waren. Nach sechs Jahren veräußerten die Gesellschafter der GbR Anteile an der GmbH und weitere drei Jahre später die restlichen Anteile. Der BFH stufte die über die GbR gehaltenen Anteile des Arztes als notwendiges Betriebsvermögen seiner freiberuflichen Tätigkeit ein. Eine Kapitalgesellschaft gehöre zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers Freiberuflers, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werde, also dazu bestimmt sei,
• die unternehmerische Betätigung entscheidend zu fördern oder
• den Absatz von Produkten zu gewährleisten und
• der Geschäftsgegenstand der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd sei.
Eine begünstigte Betriebsaufgabe liege ebenfalls nicht vor. Diese sei an folgende Voraussetzungen geknüpft:
• Entschluss zur Betriebsaufgabe
• endgültige Einstellung der betrieblichen Tätigkeit
• Überführung oder Verwertung der wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit in klar erkennbarer Weise
Hinweis: Seit dem 01.01.2009 werden Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, nur zu 60 % besteuert (Teileinkünfteverfahren). Dementsprechend sind die Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung grundsätzlich auch nur zu 60 % abzugsfähig. |