Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Fahrtenbuch - Handschriftliche Einträge können ergänzt werden
28.11.2010
 

Führen Sie als Freiberufler für Ihr betriebliches Kfz oder als Arbeitnehmer für Ihren Firmenwagen ein handschriftliches Fahrtenbuch, muss dieses zur Anerkennung beim Finanzamt ordnungsgemäß sein. Geben Sie - etwa aus Zeit- und Praktikabilitätsgründen - täglich nur Stichpunkte zu den Fahrten an und weisen die ausführlichen Angaben zu diesen Strecken in einer später per Computer erstellten Liste aus, ist dies nach dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Branden¬burg zulässig. Daher darf die Finanzverwaltung das Buch nicht verwerfen und den privaten Nutzungsvorteil nach der pauschalen Listenpreismethode errechnen. Dieser im Grenzbereich zwischen handschriftlich und computergestützt geführtem Fahrtenbuch liegende Fall erfüllt noch die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Grundsätzlich verlangen Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof (BFH), dass ein Fahrtenbuch

• zeitnah und in geschlossener Form geführt,
• bei jeder einzelnen Fahrt die gefahrenen Kilometer und der bei Fahrtende erreichte Gesamtkilometerstand dokumentiert und
• bei den beruflich veranlassten Fahrten der jeweils besuchte Kunde oder Geschäftspartner aufgeführt wird.
 

Dabei werden PC-Fahrtenbücher grundsätzlich genauso wie handschriftlich geführte Unterlagen als ordnungsmäßig anerkannt, wenn entweder eine nachträgliche Veränderung der Aufzeichnungen am Computer ausgeschlossen ist oder die Berichtungen nachvollzogen werden können.

Vor diesem Hintergrund ist die Kombination von schriftlichem und elektronischem Fahrtenbuch zulässig, wenn eine nachträglichen Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer unmöglich ist und keine maßgebliche Einschränkung bei der Überprüfbarkeit der Angaben besteht, weil dies beispielsweise wegen des handschriftlich lückenlos geführten Fahrtenbuchs bereits ausgeschlossen werden kann.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision beim BFH eingelegt, so dass der Fall noch nicht endgültig entschieden ist.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG