Führen Sie als Freiberufler für Ihr betriebliches Kfz oder als Arbeitnehmer für Ihren Firmenwagen ein handschriftliches Fahrtenbuch, muss dieses zur Anerkennung beim Finanzamt ordnungsgemäß sein. Geben Sie - etwa aus Zeit- und Praktikabilitätsgründen - täglich nur Stichpunkte zu den Fahrten an und weisen die ausführlichen Angaben zu diesen Strecken in einer später per Computer erstellten Liste aus, ist dies nach dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Branden¬burg zulässig. Daher darf die Finanzverwaltung das Buch nicht verwerfen und den privaten Nutzungsvorteil nach der pauschalen Listenpreismethode errechnen. Dieser im Grenzbereich zwischen handschriftlich und computergestützt geführtem Fahrtenbuch liegende Fall erfüllt noch die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Grundsätzlich verlangen Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof (BFH), dass ein Fahrtenbuch
• zeitnah und in geschlossener Form geführt,
• bei jeder einzelnen Fahrt die gefahrenen Kilometer und der bei Fahrtende erreichte Gesamtkilometerstand dokumentiert und
• bei den beruflich veranlassten Fahrten der jeweils besuchte Kunde oder Geschäftspartner aufgeführt wird.
Dabei werden PC-Fahrtenbücher grundsätzlich genauso wie handschriftlich geführte Unterlagen als ordnungsmäßig anerkannt, wenn entweder eine nachträgliche Veränderung der Aufzeichnungen am Computer ausgeschlossen ist oder die Berichtungen nachvollzogen werden können.
Vor diesem Hintergrund ist die Kombination von schriftlichem und elektronischem Fahrtenbuch zulässig, wenn eine nachträglichen Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer unmöglich ist und keine maßgebliche Einschränkung bei der Überprüfbarkeit der Angaben besteht, weil dies beispielsweise wegen des handschriftlich lückenlos geführten Fahrtenbuchs bereits ausgeschlossen werden kann.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision beim BFH eingelegt, so dass der Fall noch nicht endgültig entschieden ist. |