Besuchen Sie als Freiberufler einen weit entfernt wohnenden Kunden, können Sie die dabei anfallenden Hotelkosten als Betriebsausgaben von Ihrem Gewinn abziehen. Der Betriebsausgabenabzug ist aber auch dann möglich, wenn alternativ Miete für eine möblierte Wohnung am Ort des Auftraggebers anfällt. Liegt eine möblierte Wohnung nicht am Ort der Arbeitsstätte und wird sie aufgrund betrieblicher Veranlassung einen Teil des Jahres aufgesucht, steht ansonsten aber leer, kann die Miete anteilig für die Nutzungsdauer geltend gemacht werden.
Beispiel: Ein freiberuflich tätiger Diplom-Ingenieur hat sein Büro in der Wohnung. Zusätzlich mietet er ein möbliertes Dachzimmer in einem anderen Ort an, weil er dort an 100 Tagen im Jahr Aufträge erledigen muss und das Zimmer günstiger als die Übernachtung im Hotel ist. Er kann 100/365 der anfallenden Aufwendungen (Miete und Nebenkosten) unter den Betriebsausgaben verbuchen.
Sofern der Selbständige nicht ganzjährig auf die möblierte Zweitwohnung angewiesen ist, kann er also auch dann nicht alles absetzen, wenn die Wohnung für den Rest des Jahres ungenutzt leer steht. Denn für die Tage, an denen das Domizil mangels Auftrag oder Arbeit leer steht, können keine betrieblichen Gründe das auslösende Moment sein. Das gilt selbst dann, wenn die durchgängige Wohnungsanmietung wesentlich kostengünstiger und bequemer ist als die Buchung einzelner Hotelübernachtungen. Steuerlich beurteilt wird nämlich kein hypothetischer, sondern stets nur der tatsächlich verwirklichte Lebenssachverhalt.
Aufgrund dieser Aufteilung der Kosten nach dem zeitlichen Maßstab kann das Finanzamt den Kostenabzug nicht komplett mit der Begründung streichen, die Voraussetzungen zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung seien nicht erfüllt. Denn gelegentliche Hotelübernachtungen am Beschäftigungsort werden auch ohne doppelte Haushaltsführung anerkannt und für die alternativ angemietete Wohnung kann nichts anderes gelten.
Hinweis: Als Arbeitnehmer können Sie diese Regelung auch beim Abzug von Werbungskosten verwenden, wenn Sie Ihr Chef aus beruflichen Gründen in die Ferne schickt und die Unterbringungskosten nicht erstattet. |