Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie - für Nachtarbeit - 25 % bzw. - für Sonntagsarbeit - 50 % des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist unter anderem, dass die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte - auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete - Tätigkeit sind. selbst in der Hand, durch vertragliche Vereinbarung von der gesetzlich zulässigen Steuerbefreiung in möglichst hohem Maße Gebrauch zu machen. |