Entfernungspauschale wirkt sich auf Einkünfte des Kindes aus
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung entfällt das Abzugsverbot bei der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer bereits ab 2007. Dies kann auch Auswirkungen bei der Prüfung haben, ob die Einkünfte eines volljährigen Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € übersteigen.
Ein volljähriges Kind, das sich beispielsweise in Berufsausbildung befindet, wird beim Kindergeld oder bei den steuerlichen Vergünstigungen für Kinder nur dann berücksichtigt, wenn seine eigenen Einkünfte den Betrag von 7.680 € nicht übersteigen. Für die Ermittlung dieser Einkünfte gelten die allgemeinen Grundsätze.
Es ist somit denkbar, dass durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer die Einkünfte des Kindes in den Jahren 2007 und 2008 unter den Grenzbetrag von 7.680 € fallen und somit nachträglich ein Anspruch auf Kindergeld entsteht.
Hinweis: Die Verwaltung hat hierzu komplexe verfahrensrechtliche Grundsätze festgelegt. Wir prüfen gerne, ob danach für Sie nachträglich die Auszahlung des Kindergeldes in Betracht kommt, sofern nicht bereits die Familienkasse tätig geworden ist. |