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Mandanteninformationen

Außergewöhnliche Belastung - Vor alternativer Heilbehandlung muss Attest ausgestellt werden
28.11.2010
 

Krankheitskosten werden auf Antrag bei der Einkommensteuer ermäßigend berücksichtigt, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Dabei muss es sich um Aufwendungen handeln, die entweder

• der Heilung einer Krankheit dienen oder

• den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern.

Keine außergewöhnlichen Belastungen sind vorbeugende, der Gesundheit allgemein dienende Maßnahmen. Steuerlich sind sie nichtabziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung.

Damit Finanzbeamte als Laien auf diesem Gebiet die Abgrenzung vornehmen können, ist in einigen Fällen ein vor der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest notwendig. Hieraus muss sich die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme klar ergeben. Nicht ausreichend ist eine lediglich vom behandelnden Arzt ausgesprochene Empfehlung oder ein Attest des Amtsarztes nach erfolgter Behandlung.

Vorab erstellte Gutachten von Amts- oder Vertrauensarzt sind auch bei alternativen Heilbehandlungsmethoden notwendig. Aus diesen muss sich eindeutig ergeben, dass die angedachte Behandlungsmethode medizinisch notwendig ist. Gerade bei umstrittenen wissenschaftlichen Behandlungsmethoden lässt sich nämlich nicht eindeutig erkennen, ob die Kosten den steuerlich zu berücksichtigenden Heilbehandlungen oder den nichtabzugsfähigen Gesundheitsförderungsmaßnahmen zuzuordnen sind.

Hinweis: Grundsätzlich sind Aufwendungen dem Finanzamt durch amtsärztliches Attest vor Kauf oder Behandlung nachzuweisen für:

• Bade-, Heil- und Vorsorgekuren

• psychotherapeutische Behandlungen

• den Krankheitswert der Legasthenie oder einer anderen Behinderung eines Kindes, der die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erfordert

• die Notwendigkeit der Betreuung alter oder hilfloser Menschen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Behindertenausweis ergibt

• medizinische Hilfsmittel, die Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, und

• wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie

Statt eines amtsärztlichen Attests reicht auch die Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder von der Versicherungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten die Bescheinigung der Beihilfestelle.

 

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