Die Schenkungsteuer fordert das Finanzamt in der Regel vom Begünstigten, also dem Beschenkten. Daher kann ihre Festsetzung gegenüber dem Schenker erst erfolgen, wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint.
Da die Zahlung der Schenkungsteuer durch den Begünstigten üblich ist, ist vielen ein legales Sparmodell unbekannt: Übernimmt der Zuwendende die Steuerlast, fällt die Abgabe geringer aus, der Schenker muss deutlich weniger zuwenden, dennoch erhält der Begünstigte netto mehr.
Beispiel: Ein Vermögender überträgt seiner Lebensgefährtin (Steuerklasse III) 600.000 €. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt davon ab, ob er die Abgaben selbst trägt oder nicht.
1. Schenker übernimmt die Steuer nicht und überweist 600.000 €
Schenkung €
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600.000 €
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abz. Freibetrag
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- 20.000 €
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verbleibt
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580.000 €
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Steuersatz
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30 %
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fällige Steuer
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174.000 €
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Nettoschenkung
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426.000 €
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2. Schenker übernimmt die Steuer und überweist statt 600.000 € lediglich 430.000 €
Schenkung
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430.000 €
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430.000 €
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abz. Freibetrag
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- 20.000 €
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-
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ergibt
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410.000 €
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Steuersatz
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30 %
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Übernahme Steuer
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123.000 €
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+123.000 €
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steuerpflichtiger Erwerb
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-
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553.000 €
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abz. Freibetrag
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-
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- 20.000 €
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Bemessungsgrundlage
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-
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533.000 €
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Steuersatz
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-
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30 %
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fällige Steuer
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-
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159.900 €
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Nettoschenkung
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430.000 €
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-
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Vorteil Beschenkter (430.000 € statt 42.000 €)
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4.000 €
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-
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Vorteil Schenker (430.000 € + 159.900 € statt 600.000 €)
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10.100 €
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Ersparnis insgesamt 14.100 €
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14.100 €
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-
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Die Steuerersparnis resultiert nach § 10 Abs. 2 ErbStG daraus, dass bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker nicht nur das von ihm zugewandte Vermögen, sondern auch die übernommene Steuer zur Bemessungsgrundlage gehört. Diese Steuer ist auf der Grundlage des zugewandten (geringeren) Vermögens ohne übernommene Schenkungsteuer abzüglich persönlicher Freibeträge zu berechnen.
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