Seit 2008 mussten geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bei Nettopreisen ohne Umsatzsteuer bis 150 € bei Erwerb, Herstellung oder Einlage zwingend sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Betrugen die Kosten für das Anlagegut zwischen 150,01 € und 1.000 €, musste zwingend ein Sammelposten gebildet werden, der auf fünf Jahre mit jährlich 20 % abgeschrieben werden konnte.
Ab 2010 haben sich die Regeln für die Abschreibung bei Preisen bis 1.000 € erneut verändert. Bei den Gewinneinkünften (Bilanz und Einnahmenüberschuss-Rechnung) existiert nunmehr ein Wahlrecht bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (neu oder gebraucht) des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen mit dem Teilwert (auch bei einer Betriebseröffnung) eingelegt werden. Die Finanzverwaltung hat zu Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter und zum Sammelposten Stellung genommen. Nunmehr ist zwischen folgenden Alternativen zu unterscheiden:
1. Kosten für das Anlagegut von 0,01 € bis 150 €
Hier stehen zwei Alternativen zur Auswahl:
• Die Kosten können nach der regulären Abschreibung (linear oder degressiv) über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
• Alternativ können die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wahlrecht lässt sich für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen. Mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des Wirtschaftsguts gibt es keine weiteren Aufzeichnungspflichten.
2. Kosten für das Anlagegut von 150,01 € bis 410 €
Hier können sich Unternehmer zwischen drei Alternativen entscheiden:
• Die Kosten können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wirtschaftsgut ist unter Angabe des Tags der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie der Kosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind.
• Die Kosten können nach der regulären Abschreibung (linear oder degressiv) über die Nutzungsdauer abschrieben werden.
Die Kosten können in einem Sammelposten erfasst werden, der über fünf Jahre mit jeweils 20 % abgeschrieben wird. Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen zwischen 150,01 € und 1.000 € in Anspruch genommen werden.
3. Kosten für das Anlagegut von 410,01 € bis 1.000 €
Hier besteht die Option folgender Alternativen:
• Die Kosten können nach der regulären Abschreibung (linear oder degressiv) über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
• Die Kosten können in einem Sammelposten erfasst werden, der über fünf Jahre mit jeweils 20 % abgeschrieben wird. Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen in dieser Preiskategorie in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Wie Sie sehen, hat der Gesetzgeber auch hier eine komplizierte Regelung getroffen. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses für 2010 prüfen wir gerne, welche Alternative für Sie unter Berücksichtigung der Verwaltungsregelungen die günstigste ist. |