Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens übertragen werden.
Der Bundesfinanzhof stellte dazu fest, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nur dann vorliegt, wenn der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest beabsichtigt. Folglich führt die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger zu keiner Geschäftsveräußerung im Ganzen. Der Organträger setzt umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fort, sondern nutzt das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass die Behandlung des Organkreises als ein Unternehmen auch in Bezug auf die Nichtsteuerbarkeit von Geschäftsveräußerungen zu berücksichtigen ist. Größere Übertragungsvorgänge sollten Sie also vollumfänglich prüfen lassen, um mögliche Steuernachteile zu vermeiden. |