Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Krankenkassenbeiträge - Neue Kontrollen für den Sonderausgabenabzug
27.12.2010
 

Ab 2011 gibt es einige gesetzliche Neuregelungen beim Sonderausgabenabzug. Sie betreffen den Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, vor allem um Gestaltungsmissbrauch zu verhindern, nachdem diese Prämien durch das Bürgerentlastungsgesetz seit 2010 deutlich besser absetzbar sind.

Sonderausgaben und damit auch Versicherungsbeiträge zählen grundsätzlich in dem Jahr, in dem sie geleistet werden. Dieses Abflussprinzip gilt aber nicht mehr für Beiträge, die dem Erwerb eines Versicherungsschutzes für spätere Jahre dienen, soweit die für die Zukunft geleisteten Prämien das 2,5-Fache derjenigen Beiträge übersteigen, die für den Veranlagungszeitraum gezahlt wurden. Dieser übersteigende Betrag wird erst in dem Jahr steuerlich berücksichtigt, für das er geleistet wurde. Eine Ausnahme ist für Beiträge zum Erwerb eines Basiskranken- undgesetzlichen Pflegeversicherungsschutzes im Alter vorgesehen, die der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres dienen. Diese können weiterhin unbegrenzt im Jahr des Abflusses abgezogen werden.

Der Abzug der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegevorsorge knüpft an die tatsächlich geleisteten Beiträge an und erfolgt nur, wenn die Finanzverwaltung die für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen Angaben erhält. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden. Muss der Betroffene beispielsweise einen Zusatzbeitrag zahlen, erstreckt sich die Einwilligung aus Vereinfachungsgründen auf alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Dies ver vermeidet, dass aufgrund der Erhebung von Zusatzbeiträgen gesonderte Einwilligungserklärungen erforderlich sind.

Beiträge für den Erwerb eines Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsschutzes sind nur zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Daten der Finanzverwaltung mitgeteilt werden: durch elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilung oder das jeweilige Versicherungsunternehmen. So liegen die für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Daten der Finanzverwaltung bereits elektronisch vor und können verarbeitet werden. Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person jedoch nicht identisch, sind auch die Steuer-Identifikationsnummern sowie das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers erforderlich. So kann überprüft werden, dass keine für Dritte gezahlten Prämien abgesetzt werden.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG