Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern wird beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich die sogenannte Mindestvorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt (12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 € bei Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3.000 € bei Steuerklasse III). Alternativ können als Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung die tatsächlich vom Arbeitnehmer aufgewendeten Beiträge angesetzt werden, die er dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen muss.
Die Finanzverwaltung hat nun darauf hingewiesen, dass die Beitragsbescheinigung, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (z.B. im Dezember 2009) für den Lohnsteuerabzug 2010 vorgelegt hat, auch für 2011 weitergilt. Dies ist für alle Beteiligten kostensparend. Selbstverständlich bleibt es dem Arbeitnehmer unbenommen, dem Arbeitgeber - beispielsweise bei Beitragserhöhungen - eine neue Bescheinigung für 2011 vorzulegen. |