Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

ATLAS-Ausfuhr - Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
27.12.2010
 

Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern wird beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich die sogenannte Mindestvorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt (12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 € bei Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3.000 € bei Steuerklasse III). Alternativ können als Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung die tatsächlich vom Arbeitnehmer aufgewendeten Beiträge angesetzt werden, die er dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen muss.

Die Finanzverwaltung hat nun darauf hingewiesen, dass die Beitragsbescheinigung, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (z.B. im Dezember 2009) für den Lohnsteuerabzug 2010 vorgelegt hat, auch für 2011 weitergilt. Dies ist für alle Beteiligten kostensparend. Selbstverständlich bleibt es dem Arbeitnehmer unbenommen, dem Arbeitgeber - beispielsweise bei Beitragserhöhungen - eine neue Bescheinigung für 2011 vorzulegen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG