Zinsen, die das Finanzamt auf Steuererstattungen zahlt, gehören weiterhin auf die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden, dass Erstattungszinsen nicht mehr zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen, weil Nachzahlungszinsen steuerlich auch nicht abzugsfähig sind. Doch hat der Fiskus über das Jahressteuergesetz 2010 mit einem Nichtanwendungserlass auf das Urteil reagiert und klargestellt: Bei den Zinsen im Erstattungsfall handelt es sich doch um Kapitaleinnahmen, während Zinsen auf Nachzahlungen weiterhin nicht berücksichtigt werden. Das gilt in allen offenen Fällen, so dass Erstattungszinsen bis 2008 in voller Höhe der Einkommen- und ab 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen.
Diese Maßnahme verletzt das Vertrauen der Steuerzahler nicht, da die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen bis zur BFH-Entscheidung unstrittig war - so der Gesetzgeber.
Nach der Gesetzesbegründung sollen Steuerpflichtige mit Erstattungen vom Finanzamt nicht günstiger gestellt werden solche, die ihre Steuerrückzahlung vorzeitig erhalten und zinsbringend anlegen. Andererseits gehören Nachzahlungszinsen nicht zu den Sonderausgaben. Denn nimmt ein Bürger beispielsweise zur sofortigen Zahlung seiner Einkommensteuerschuld ein Bankdarlehen in Anspruch, ist ihm der Schuldzinsenabzug verwehrt. So soll es auch Personen gehen, denen das Finanzamt die Steuerschuld bei zu geringen oder gar keinen Vorauszahlungen kreditiert. Die gesetzgeberische Entscheidung knüpft daran an, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind.
Hinweis: Wollen Sie sich auf die für Sie günstige BFH-Rechtsprechung berufen, müssen Sie zunächst den Steuerbescheid mit den als Kapitaleinnahmen erfassten Erstattungszinsen abwarten und können dann Einspruch gegen diesen einlegen. |