Spricht das Finanzamt einem Selbständigen die Gewinnerzielungsabsicht ab und stellt Liebhaberei fest, lassen sich die erwirtschafteten Verluste nicht von der Steuer absetzen. Das ist immer dann gegeben, wenn sich das Minus jahrelang fortsetzt und der Betroffene keine Gegenmaßnahmen ergreift. Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln lassen dauerhafte Verluste eines Freiberuflers, die er fortwährend mit hohen Einkünften des Ehegatten verrechnet, auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht und damit auf Liebhaberei schließen.
Neben dauerhaften Verlusten spricht für Liebhaberei, wenn eine defizitäre Praxis langfristig nicht dazu geeignet ist, einen Totalgewinn zu erzielen. Das gilt zum Beispiel, wenn den über Jahre hinweg niedrigen Umsatzerlösen stets erheblich höhere Ausgaben gegenüberstehen.
Hinweis: Der typische Anfangsverlust bei Existenzgründern oder das Minus in einer allgemeinen Wirtschaftskrise sagen dagegen nichts darüber aus, ob eine freiberufliche Tätigkeit generell profitabel sein kann. |