Betrieblich veranlasste Schuldzinsen können nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wenn Sie Überentnahmen getätigt haben. Als Überentnahme gilt der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nichtabziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres ermittelt
• zuzüglich der Überentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre und
• abzüglich etwaiger Unterentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre.
Laut Bundesfinanzhof (BFH) müssen nichtabziehbare Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen auch dann hinzugerechnet werden, wenn im Veranlagungszeitraum keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt. Der BFH bestätigt somit die periodenübergreifende Ermittlung der Überentnahmen beim Schuldzinsenabzug. |