Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgen. Dabei ist es gleichgültig, ob sie am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einrichtungen oder durch fremde Unternehmer durchgeführt werden. Dieser Grundsatz in den Lohnsteuer-Richtlinien galt bislang aber nicht, wenn die berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung durch ein fremdes Institut für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht wurde. Hat der Arbeitgeber die Kosten ganz oder teils beglichen oder dem Arbeitnehmer ersetzt, lag ab 2008 steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, und der Angestellte konnte seinen Aufwand als Werbungskosten geltend machen.
Nun macht die Finanzverwaltung einen Rückzieher von der Einschränkung. Nach den Lohn-steuer-Richtlinien 2011 führen berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers ab sofort nicht mehr zu Arbeitslohn, wenn die Rechnung auf den Namen des Angestellten ausgestellt wird. Entscheidend ist nur, dass die Maßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Allerdings stellt die Verwaltung Kriterien auf, wann die Lohnsteuerpflicht entfällt. Der Arbeitgeber muss
• die Kostenübernahme oder -erstattung generell oder für diese besondere Bildungsmaßnahme bereits im Vorhinein zugesagt haben,
• auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme angeben und eine Kopie derselben zum seinem Lohnkonto nehmen.
Damit will der Fiskus vermeiden, dass der Arbeitnehmer Werbungskosten für eine Fortbildung in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, für die er wirtschaftlich gesehen keine Aufwendungen getragen hat. Die erweiterte steuerfreie Kostenübernahme durch den Betrieb führt zu einer deutlichen Vereinfachung, wenn sich die Angestellten selbst zur Fortbildung anmelden.
Hinweis: Lohnsteuer-Richtlinien sind zwar nur für die Finanzverwaltung bindend, geben Angestellten und Arbeitgebern aber eine verlässliche Richtschnur für den Umgang mit dem Fiskus. |