Sie können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter durch Absetzung für Abnutzung (AfA) über die voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer steuermindernd geltend machen. Die AfA muss abschnittsbezogen vorgenommen werden und kann - bei pflichtwidrigem Unterlassen - in späteren Jahren nicht nachgeholt werden. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun, dass die AfA bei unterlassener Erfassung eines Wirtschaftsguts als Betriebsvermögen sowohl bei bilanzierenden Steuerpflichtigen als auch bei Einnahmenüberschussrechnern nicht nachgeholt werden kann.
Hinweis: Trotz dieser nachteiligen Entscheidung besteht nach wie vor die Möglichkeit, bei versehentlicher Nichterfassung einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag liegt allerdings im Ermessen der jeweiligen Finanzbehörde. |