Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Steuertipp - Neue Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage
28.12.2010
 

Wird eine Immobilie oder ein anderes abnutzbares Wirtschaftsgut in die freiberufliche Praxis zur betrieblichen Nutzung eingelegt, stellt sich die Frage, wie die Abschreibung (AfA) anschließend berechnet wird. Dabei kann es sich beispielsweise um ein zunächst privat vermietetes Gebäude oder um ein geerbtes Objekt handeln. In einem solchen Fall wurde bis zum Zeitpunkt der Einlage ins Betriebsvermögen bereits im Privatbereich AfA als Werbungskosten abgezogen.

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung und einer Gesetzesänderung kommt es für die AfA- Bemessungsgrundlage bei Einlagen nun zu einer geänderten Berechnung. Bei Unternehmern und Freiberuflern sorgt dies dafür, dass insgesamt im privaten und betrieblichen Bereich kein AfA-Volumen verlorengeht. Dabei ist grundsätzlich zwischen drei verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden. Der Einlagewert (= Verkehrswert zum Zeitpunkt der Überführung aus dem Privat- ins Betriebsvermögen) liegt

1. über den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten: AfA-Bemessungsgrund¬lage ist der Einlagewert minus bisher in Anspruch genommene AfA;
2. unter den historischen Kosten, aber über dem fortgeführten Buchwert: AfA-Bemes-sungsgrundlage ist der fortgeführte Buchwert;
3. unter dem fortgeführten Buchwert: AfA bemisst sich nach dem ungeminderten Einlagewert.

Beispiel: Ein Mietshaus wurde ehemals privat für 700.000 € gekauft und vermietet. Bis zur späteren Einlage ins Unternehmen wurden bei den Mieteinkünften bereits 350.000 € AfA als Werbungskosten geltend gemacht. Der Verkehrswert der Immobilie beträgt zum Zeitpunkt der Einlage
1.: 1 Mio. €, 2.: 400.000 € und 3.: 100.000 €.

Alternative
1.
2.
3.

ursprüngl. Kaufpreis

 
700.000 €
 
Einlagewert
1.000.000€
 
100.000€
abzügl. erhaltener AfA
-350.000€
-350.000€
 
=AfA Bemessungsgrundlage
650.000€
350.000€
100.000€
x 2% AfA jährlich
13.000€
7000€
2000€

Eine Sonderregelung gibt es noch, wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren vor der Einlage angeschafft oder hergestellt worden ist. Hier wird nach gesetzlicher Vorgabe nicht der Verkehrswert, sondern die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Bilanz als Einlagewert angesetzt. Dieser Betrag ist dann gleichzeitig auch die AfA-Bemessungsgrundlage. Dies entspricht der Berechnung aus der zweiten Alternative.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG