Wird eine Immobilie oder ein anderes abnutzbares Wirtschaftsgut in die freiberufliche Praxis zur betrieblichen Nutzung eingelegt, stellt sich die Frage, wie die Abschreibung (AfA) anschließend berechnet wird. Dabei kann es sich beispielsweise um ein zunächst privat vermietetes Gebäude oder um ein geerbtes Objekt handeln. In einem solchen Fall wurde bis zum Zeitpunkt der Einlage ins Betriebsvermögen bereits im Privatbereich AfA als Werbungskosten abgezogen.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung und einer Gesetzesänderung kommt es für die AfA- Bemessungsgrundlage bei Einlagen nun zu einer geänderten Berechnung. Bei Unternehmern und Freiberuflern sorgt dies dafür, dass insgesamt im privaten und betrieblichen Bereich kein AfA-Volumen verlorengeht. Dabei ist grundsätzlich zwischen drei verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden. Der Einlagewert (= Verkehrswert zum Zeitpunkt der Überführung aus dem Privat- ins Betriebsvermögen) liegt
1. über den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten: AfA-Bemessungsgrund¬lage ist der Einlagewert minus bisher in Anspruch genommene AfA;
2. unter den historischen Kosten, aber über dem fortgeführten Buchwert: AfA-Bemes-sungsgrundlage ist der fortgeführte Buchwert;
3. unter dem fortgeführten Buchwert: AfA bemisst sich nach dem ungeminderten Einlagewert.
Beispiel: Ein Mietshaus wurde ehemals privat für 700.000 € gekauft und vermietet. Bis zur späteren Einlage ins Unternehmen wurden bei den Mieteinkünften bereits 350.000 € AfA als Werbungskosten geltend gemacht. Der Verkehrswert der Immobilie beträgt zum Zeitpunkt der Einlage
1.: 1 Mio. €, 2.: 400.000 € und 3.: 100.000 €.
Alternative
|
1.
|
2.
|
3.
|
ursprüngl. Kaufpreis
|
|
700.000 €
|
|
Einlagewert
|
1.000.000€
|
|
100.000€
|
abzügl. erhaltener AfA
|
-350.000€
|
-350.000€
|
|
=AfA Bemessungsgrundlage
|
650.000€
|
350.000€
|
100.000€
|
x 2% AfA jährlich
|
13.000€
|
7000€
|
2000€
|
Eine Sonderregelung gibt es noch, wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren vor der Einlage angeschafft oder hergestellt worden ist. Hier wird nach gesetzlicher Vorgabe nicht der Verkehrswert, sondern die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Bilanz als Einlagewert angesetzt. Dieser Betrag ist dann gleichzeitig auch die AfA-Bemessungsgrundlage. Dies entspricht der Berechnung aus der zweiten Alternative. |