Bundesfinanzhof stärkt gewissenhaften Unternehmern den Rücken!
Tätigen Sie als Unternehmer Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten, so sind diese Lieferungen regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung wird Ihnen allerdings nur gewährt, wenn Sie die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt nachweisen können.
In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung von der Finanzbehörde nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorgelegt hat, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können. In diesem Fall müsse die Steuerbefreiung aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gewährt werden.
Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, wird von der zuständigen Finanzbehörde im Erlassverfahren geprüft. Mit seinem Urteil stärkt der BFH die Rechtsposition von sorgfältigen Unternehmern. Haben Sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die von Ihnen getätigten Umsätze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen, muss die Finanzverwaltung nach Ansicht des BFH eine Billigkeitsmaßnahme treffen. |