Ab 2011 gibt es einige gesetzliche Neuerungen beim Sonderausgabenabzug. Sie betreffen den Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, vor allem um Gestaltungsmissbrauch zu verhindern, nachdem diese Prämien durch das Bürgerentlastungsgesetz seit 2010 deutlich besser absetzbar sind.
Sonderausgaben und damit auch Versicherungsbeiträge zählen grundsätzlich in dem Jahr, in dem sie geleistet werden. Dieses Abflussprinzip gilt aber nicht mehr für Beiträge, die dem Erwerb eines Versicherungsschutzes für spätere Jahre dienen, soweit sie das 2,5-Fache derjenigen Beiträge übersteigen, die für den Veranlagungs Veranlagungszeitraum gezahlt wurden. Dieser übersteigende Betrag wird erst in dem Jahr steuerlich berücksichtigt, für das er geleistet wurde. Eine Ausnahme ist für Beiträge zum Erwerb eines Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsschutzes im Alter vorgesehen, die der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres dienen. Diese können weiterhin unbegrenzt im Jahr des Abflusses abgezogen werden.
Der Abzug der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegevorsorge knüpft an die tatsächlich geleisteten Beiträge an und erfolgt nur, wenn der Beitragszahler der Finanzverwaltung alle Angaben mitteilt, die für die steuerliche Berücksichtigung erforderlich sind. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Muss der Betroffene beispielsweise einen Zusatzbeitrag zahlen, erstreckt sich die Einwilligung aus Vereinfachungsgründen auf alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen. So sind trotz der Erhebung von Zusatzbeiträgen keine gesonderten Einwilligungserklärungen erforderlich.
Die Daten, die für die Berücksichtigung der Beiträge zum Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsschutz erforderlich sind, werden der Finanzverwaltung im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, der Rentenbezugsmitteilung oder durch das jeweilige Versicherungsunternehmen mitgeteilt. Da die Daten bereits elektronisch vorliegen, kann die Finanzverwaltung sie entsprechend verarbeiten. Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind auch die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers erforderlich. So wird überprüft, ob nicht für Dritte gezahlte Prämien abgesetzt werden. |