Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Kleinunternehmerregelung - EU-Staaten dürfen ausländische Unternehmer ausschließen
25.01.2011
 

Mit der sogenannten Kleinunternehmerregelung sind Sie als Unternehmer von der Umsatzsteuer in Deutschland befreit, soweit Ihr Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei der Neugründung eines Unternehmens im laufenden Kalenderjahr ist der Umsatz zu schätzen. Bestand das Unternehmen nicht das ganze Kalenderjahr, sind die Beträge anteilig zu kürzen.

Beachtlich im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung ist, dass sie nur für Unternehmer gilt, die in Deutschland ansässig sind. Da es aber auch in anderen Mitgliedstaaten entsprechende Regelungen gibt, können Sie von dieser Vorschrift nicht nur im Inland, sondern auch in anderen Staaten der EU betroffen sein.

Beispiel: Sie vermieten in Österreich ein Gebäude umsatzsteuerpflichtig. Ihr Jahresumsatz übersteigt die Grenze für Kleinunternehmer in Österreich zwar nicht. Trotzdem müssen Sie die Umsatzsteuer vom ersten Euro an abführen, da Sie Ihren Sitz nicht in Österreich haben.

Bislang war fraglich, ob die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die ausländischen Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung ausschließen können. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass diese Ungleichbehandlung zulässig ist. Das bedeutet, dass die Staaten ihre inländischen Kleinunternehmer weiterhin bevorzugen können.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG