Mit der sogenannten Kleinunternehmerregelung sind Sie als Unternehmer von der Umsatzsteuer in Deutschland befreit, soweit Ihr Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei der Neugründung eines Unternehmens im laufenden Kalenderjahr ist der Umsatz zu schätzen. Bestand das Unternehmen nicht das ganze Kalenderjahr, sind die Beträge anteilig zu kürzen.
Beachtlich im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung ist, dass sie nur für Unternehmer gilt, die in Deutschland ansässig sind. Da es aber auch in anderen Mitgliedstaaten entsprechende Regelungen gibt, können Sie von dieser Vorschrift nicht nur im Inland, sondern auch in anderen Staaten der EU betroffen sein.
Beispiel: Sie vermieten in Österreich ein Gebäude umsatzsteuerpflichtig. Ihr Jahresumsatz übersteigt die Grenze für Kleinunternehmer in Österreich zwar nicht. Trotzdem müssen Sie die Umsatzsteuer vom ersten Euro an abführen, da Sie Ihren Sitz nicht in Österreich haben.
Bislang war fraglich, ob die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die ausländischen Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung ausschließen können. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass diese Ungleichbehandlung zulässig ist. Das bedeutet, dass die Staaten ihre inländischen Kleinunternehmer weiterhin bevorzugen können. |