Befindet sich ein GmbH-Gesellschafterdarlehen nicht im Betriebs-, sondern im Privatvermögen (beispielsweise weil keine Betriebsaufspaltung vorliegt), wirken sich Wertminderungen oder gar ein Komplettverlust des Darlehens grundsätzlich nicht aus. Unter Umständen kann der Verlust jedoch als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung gesehen werden, wenn das Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung wird dabei zunächst nach den zivilrechtlichen Regeln untersucht. Maßgeblich ist das sogenannte Eigenkapitalersatzrecht, das durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) reformiert wurde. Kern der Neuregelungen ist eine umfassende gesetzliche Nachrangigkeit aller Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz. Das heißt, der Anteilseigner selbst wird zuletzt aus der Insolvenzmasse befriedigt. Die Finanzverwaltung unterscheidet vier Fallgruppen:
1. Hingabe des Darlehens in der Krise: Ein in der Krise der Gesellschaft gewährtes Darlehen wird mit dessen Nennwert als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt.
2. Stehengelassene Darlehen: Das sind solche Kapitalüberlassungen, die vor Krisenbeginn gewährt und nicht rechtzeitig gekündigt wurden (wie es ein Fremder getan hätte). Im Hinblick auf die nachträglichen Anschaffungskosten stellt die Finanzverwaltung auf den gemeinen Wert zu dem Zeitpunkt ab, in dem der Gesellschafter das Darlehen mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht. Dieser Wert kann deutlich unter dem Nennwert liegen.
3. Finanzplandarlehen: Dabei handelt es sich um Darlehen, die von vornherein bei der Kapitalausstattung der Gesellschaft einbezogen worden und zur Aufnahme der Geschäfte notwendig sind. Sie sind dem Eigenkapital gleichgestellt und führen in Höhe des Nennwerts zu nachträglichen Anschaffungskosten.
4. Krisenbestimmte Darlehen: Laut Finanzverwaltung gelten auch hier die Grundsätze für Finanzplandarlehen. Allerdings wird unterschieden, ob sich die Krisenbestimmung aus vertraglichen Vereinbarungen oder der gesetzlichen Neuregelung durch das MoMiG ergibt. Im ersten Fall führt der Ausfall in Höhe des Nennwerts des Darlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten. Im zweiten Fall richten sich die nachträglichen Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert. |