Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verstößt die ab 2007 eingeführte Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer gegen die Verfassung, und zwar insoweit, als die Aufwendungen auch dann nicht steuerlich berücksichtigt werden, wenn Arbeitnehmern oder Selbständigen für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die Kürzung insoweit wieder zurückgenommen und die bis 2006 geltende Rechtslage wieder hergestellt. Daher ist der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von jährlich 1.250 € möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hiervon profitieren insbesondere Lehrer, Dozenten, Handelsvertreter und sonstige Außendienstmitarbeiter.
Allerdings kann die Gesetzesänderung nur in noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen nachträglich berücksichtigt werden. Während dies für die anstehende Einkommensteuererklärung 2010 unproblematisch ist, hängt die Steuerrückzahlung für die Jahre 2007 bis 2009 davon ab, ob der Fall noch offen ist. Das kann für Arbeitnehmer, Freiberufler und Unternehmer in fünf verschiedenen Situationen der Fall sein:
• Es wurde bisher noch keine Erklärung für das entsprechende Jahr abgegeben.
• Bislang ist kein Steuerbescheid ergangen, weil das Finanzamt die eingereichten Formulare noch nicht bearbeitet hat.
• Das Finanzamt hat den Steuerbescheid hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig festgesetzt.
• Der gesamte Einkommensteuerbescheid steht noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
• Gegen den Steuerbescheid ist Einspruch eingelegt worden, über den das Finanzamt noch nicht unanfechtbar entschieden hat.
Hinweis: Der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben entfällt weiterhin, wenn das häusliche Arbeitszimmer zwar zu mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit beruflich genutzt wird, es aber nicht den qualitativen Schwerpunkt darstellt (etwa bei Arbeiten nach Feierabend und am Wochenende). Diese Einschränkung hatte das BVerfG nicht bemängelt. Stellt das häusliche Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar, lassen sich sämtliche Aufwendungen von der Steuer absetzen. |