Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Umsatzsteuer - Option sollte gut überlegt sein
25.01.2011
 

So paradox dies auch klingen mag: Steuern zu zahlen kann sich für Sie bei der Umsatzsteuer durchaus lohnen. Denn die Umsatzsteuer kann sich durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auch entlastend auswirken. Gerade bei großen Investitionen, wie sie in der Gründungsphase eines Unternehmens vorkommen, stellt der Vorsteuerabzug einen erheblichen Liquiditätsvorteil dar.

Beispiel: Sie beabsichtigen, Ihre Kfz-Werk¬statt komplett zu modernisieren. Dazu ist ein Investitionsvolumen von 119.000 € erforderlich. Durch den Vorsteuerabzug von 19 % werden Sie aber tatsächlich nur mit dem Nettobetrag von 100.000 € wirtschaftlich belastet, da Sie die 19.000 € vom Finanzamt erstattet bekommen.

Der Vorsteuerabzug setzt allerdings voraus, dass Sie selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen. Ärzte kommen beispielsweise nicht in den Genuss des Vorsteuerabzugs, da ihre Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Grundsätzlich besteht keine Wahlmöglichkeit, einen Umsatz steuerfrei oder steuerpflichtig zu behandeln. Bei der Vermietung von Grundstücken lässt Ihnen der Gesetzgeber allerdings unter Umständen die Wahl (Option). Sofern Ihr Mieter fast ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, können Sie freiwillig zur Umsatzsteuer optieren.

Beispiel: Sie bauen ein großes Mietshaus. In die zwei Ladenlokale im Erdgeschoss ziehen eine Boutique und ein Nagelstudio als Mieter ein. Beide tätigen steuerpflichtige Umsätze, so dass eine Option zur Umsatzsteuer möglich ist. Nutzt ein Arzt die erste Etage, ist dagegen keine Wahl möglich, da er nur steuerfreie Umsätze ausführt. Auch die Nutzung durch einen Mieter zu privaten Wohnzwecken berechtigt nicht zur Option. Die Wahlmöglichkeit kann sich also auf einzelne Gebäudeteile beziehen.

Auf diese Weise ist bestenfalls die gesamte Vorsteuer oder zumindest ein Teil abzugsfähig. Bei den hohen Investitionskosten einer Immobilie führt dies zu einer deutlich spürbaren Entlastung.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Möglichkeit zur Option nun eingeschränkt. Betroffen sind Fälle, in denen erst später zur Umsatzsteuer optiert oder eine Wahl nachträglich rückgängig gemacht wird. Beides ist, was den nachträglichen Wechsel von und zur Option angeht, grundsätzlich zulässig. Das BMF hat je jedoch die zeitliche Grenze bis zum Anschluss des Veranlagungsverfahrens gesetzt.

Hinweis: Ob es für Sie vorteilhaft ist, zur Umsatzsteuer zu optieren, sollten Sie vor einer größeren Immobilieninvestition mit uns klären, um dann den steuerlich günstigsten Weg einschlagen zu können.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG