Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde die bisherige Ansparrücklage grundlegend geändert und durch den neueingeführten Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Investitionsabzugsbeträge können erstmals in nach dem Tag der Verkündung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 im Bundesgesetzblatt endenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt werden, so dass bereits zum 31.12.2007 keine Ansparabschreibungen mehr gebildet werden durften. Insbesondere kommt es für Freiberufler durch die Einführung der Gewinngrenze von 100.000 € zu einer Schlechterstellung.
In der Fachliteratur wurde in der jüngeren Vergangenheit häufig geschrieben, Freiberufler könnten für den Veranlagungszeitraum 2007 noch die Ansparrücklage geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt jedoch klargestellt, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit für den Veranlagungszeitraum 2007 keine Ansparabschreibungen nach alter Rechtslage geltend machen können.
Hinweis: Durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung und Wachstumsstärkung wurden die Größenmerkmale für den Investitionsabzugsbetrag zeitlich befristet für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 von 100.000 € auf 200.000 € angehoben. |